⦁ Streupflicht

Aus gegebenem Anlass weise ich heute auf die Beseitigung von Schnee und Eis in unserer Gemeinde hin.

Auszug aus der Satzung:
https://www.amt-kisdorf.de/media/custom/1846_86_1.PDF?1263460660

§ 3 – Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1 ) Die zu reinigenden Straßenteile sind an jedem Sonnabend und an jedem Werktag vor gesetzlichen Feiertagen in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis17.00 Uhr zu säubern und von Unkraut zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen. Im Übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

⦁ Die Gehwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Die Streupflicht erstreckt sich auf die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. Nach 20.00 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr entstehendes Glatteis so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen; dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

⦁ Schnee ist in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 8.00 Uhr des folgenden Tages.

⦁ Die Gehwege sind in einer Breite von 1.00 m von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

⦁ Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.

⦁ Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.

⦁ Die Aktion „Sauberes Dorf“, die jährlich im März stattfindet, ist verschoben und wird voraussichtlich im Herbst des Jahres stattfinden. Weitere Informationen folgen, wenn diese vorliegen.

Weiterhin beschäftigt uns das Thema Corona

Bitte, informieren Sie sich bei Bedarf zu diesem Thema auf den Seiten der Landesregierung, da es aufgrund des Infektionsgeschehens schnell zu einer Änderung kommen kann. Dort sind stets die neuesten Informationen aufgeführt.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/allgemeines_node.html

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html;jsessionid=8454E4FD8B07165231B370CD7415BDC6.delivery2-replication

oder auf der Seite des Kreises Segeberg – hier finden Sie auch wichtige Telefonnummern
https://www.segeberg.de/coronavirus

Ich wünsche Ihnen ein schönes sonniges Winterwochenende

Ihr Bürgermeister
Wolfgang Stolze